Mietshäuser in Hagen-Emst

Mieterstrom aus BEG-58-Anlagen?

Was für Eigenheimbesitzer:innen selbstverständlich erscheint, ist für Bewohner:innen von Mehrfamilienhäusern noch immer eher selten. Der Strom vom Dach wird dort meist nicht direkt in den Wohnungen verbraucht, sondern beim örtlich zuständigen Netzbetreiber voll eingespeist.

Mieterstrom ist in der Umsetzung erstaunlich komplex, da hier nicht der Anlagenbesitzer seinen selbst produzierten Solarstrom nutzt (und den Rest teil-einspeist), sondern der Be­treiber der PV-Anlage den Strom an Mieter:innen oder Wohnungseigentümer:innen ver­kauft.

Bei dem gesetzlich geregelten „Mieterstrom“ muss der Anbieter neben dem Solarstrom auch den Reststrom während dunkler Zeiten liefern. Dadurch wird der Mieterstromanbieter zum „Energieversorger“ (EVU) mit allen Pflichten, die man von herkömmlichen EVU kennt: Für den bezogen Netzstrom sind Stromsteuer und verschiedenste Abgaben auszuweisen und zu entrichten, der Strom-Mix (Diagramm mit Anteil an Kohle-, Atomstrom und erneuer­baren Energien) muss dargestellt werden. Damit dies zuverlässig und rechtssicher ge­schieht, braucht der PV-Anlagen-Betreiber in der Regel einen (oder mehrere) Dienstleister, der die Messungen vornimmt und die Rechnungen an die Mieter:innen erstellt. Der ge­währte „Mieterstromzuschlag“ ist so relativ niedrig, dass er den erhöhten Aufwand nur zum Teil deckt.

Zunächst einfacher ist die „Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“ (GGV), die im Früh­jahr 2024 eingeführt wurde. Hierbei behalten die Hausbewohner:innen ihren individuellen Stromanbieter für den Reststrom und kaufen nur während der sonnigen Stunden des Jah­res den Solarstrom vom PV-Anlagenbetreiber. Doch auch hier muss viertelstündlich ge­messen werden (35.040 Werte pro Zähler/Jahr!), wieviel auf dem Dach produziert wurde, wer wieviel verbraucht, welche:r Mieter:in welchen Anteil am günstigen PV-Strom erhält und was ins Netz eingespeist oder daraus bezogen wird.

Auch für die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung braucht es einen Dienstleister für das Messen, Rechnen und in-Rechnung-Stellen. Anders als beim echten „Mieterstrom“ wird bei der GGV kein Reststrom mitverkauft, so dass zwar die Auflagen für Energieversorger entfallen. Aber auch die Rendite durch günstigeren Arbeitspreis für die Großabnahme allen Reststrom und evtl. entfallenden Zähler-Grundgebühren wie beim Mieterstrom fehlen bei der GGV.

Für beide Konzepte gilt, dass nicht alle Mieter:innen oder Eigentümer:innen am Mieter­strom/GGV interessiert sind. Viele scheuen die Auseinandersetzung mit Lieferverträgen und beim Mieterstrom die Kündigung des bisherigen Stromanbieters. Bei nur 2 oder 3 Cent Ersparnis pro Kilowattstunde (einige Dutzend Euro pro Jahr für kleine Haushalte), lassen viele lieber alles beim alten.

Für PV-Anlagenbetreiber lässt sich die Rentabilität des Stromverkaufs an Mieter:innen da­her nur schwer kalkulieren. Zwar kostet die produzierte Kilowattstunden nur ca. 10 Cent, hinzu kommen aber Kosten für den Dienstleister und das Entfallen der höheren Vergütung für Volleinspeisung. Wer nur z.B. 30 % der Mieter:innen für den PV-Strom gewinnen kann, diese auch nur wenig Strom verbrauchen, wenn die Sonne gerade viel erzeugt, zahlt mit geringerem Ertrag für die Teileinspeisung möglicherweise drauf.

Große Verbraucher, wie Wärmepumpen oder Wallboxen, heizen oder laden zum Teil dann, wenn kein Solarstrom produziert wird und bekommen als Großabnehmer ohnehin
günstigere Tarife beim Netzbetreiber. Für sie muss der PV-Strom daher günstiger angebo­ten werden. Durch Speichern lässt sich hier zwar mehr verkaufen, aber auch diese Investi­tion muss sich erst einmal rechnen.

Makaber ist, dass das Interesse an Mieterstrom/GGV durch Kriege ansteigen kann. Die hohen Energiepreise zu Beginn des Ukrainekriegs 2022 und jetzt (März 2026) durch den Irankrieg steigern für Mieter:innen und Eigentümer:innen die Attraktivität des günstigen So­larstroms.

Einzelne Wohnungsbauunternehmen als Partner der BEG-58 wollen aber ihren Mieter:in­nen den Strom der BEG-58-Anlagen gerne anbieten oder Wärmepumpen damit betreiben. Mit den aktuell bekannt gewordenen Plänen des Bundeswirtschaftsministeriums, das die Ein­speisevergütungen komplett streichen will, könnte Mieterstrom/GGV einen alternative Ver­marktungsmethode werden.

Die BEG-58 hat zum Thema Mieterstrom eine Arbeitsgruppe gegründet. Sie recherchiert zu guten Dienstleistern, den besten Konzepten und wird den Vorstand hierzu beraten.

04.03.2026 Holger Rüsberg